Ablauf und Kosten
Zunächst nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich werde Ihnen zeitnah per Telefon oder E-Mail antworten, um Ihr Anliegen kurz zu besprechen und einen ersten Termin zu vereinbaren.
Im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung findet zunächst ein Erstgespräch statt, das etwa 50 Minuten dauert. Hier bekommen Sie einen ersten Eindruck von mir und können mir Ihr Anliegen schildern. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen.
Zu Beginn sind bis zu fünf probatorische Therapiesitzungen von jeweils 50 Minuten möglich. Diese Einheiten sind antragsfrei und dienen dazu, herauszufinden, ob Sie oder Ihr Kind sich bei mir wohlfühlen und ich Ihnen gut helfen kann.
In der Regel finden im Rahmen der Verhaltenstherapie wöchentliche Sitzungsgespräche von etwa 50 Minuten Dauer statt.
Die Kosten für die Therapie werden von privaten Krankenkassen, der Beihilfe, der Heilfürsorge sowie der gesetzlichen Krankenkasse Bahn BKK übernommen. Die Abrechnung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Ich empfehle Ihnen, im Vorfeld die genauen Regelungen Ihrer Krankenkasse oder Beihilfestelle zu überprüfen. Selbstverständlich ist es auch möglich, die Kosten der Psychotherapie privat zu tragen.
Schweigepflicht in der Psychotherapie
Mir ist wichtig, dass Sie sich sicher und verstanden fühlen. Alles, was Sie in der Therapie erzählen, bleibt unter uns. Als approbierte Psychotherapeutin bin ich zur Schweigepflicht verpflichtet. Das bedeutet, dass ich ohne das ausdrückliche Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten keinerlei Informationen über Inhalte oder Verlauf der Therapie an Dritte weitergeben darf. Dies gilt uneingeschränkt auch gegenüber Arbeitgebern, Familienangehörigen, Schulen, Krankenkassen und anderen Institutionen.
Auch gegenüber Sorgeberechtigten besteht bei minderjährigen Patientinnen und Patienten grundsätzlich Schweigepflicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es notwendig ist, um eine akute Gefahr für die in Behandlung befindliche Person oder für andere abzuwenden.
Bei einwilligungsfähigen Minderjährigen (in der Regel ab etwa 12 Jahren) besteht die Schweigepflicht somit auch gegenüber den Eltern. Bei nicht einwilligungsfähigen Kindern (in der Regel unter 12 Jahren) gilt diese Einschränkung nicht.